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Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Januar 2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 404/05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
2Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Juli 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 2. August 2007 gibt lediglich Anlass zu folgenden Anmerkungen:
3Der Kläger hat eine Verletzung der Anzeigepflicht nicht vornehmlich dadurch begangen, dass er den Arzt Dr. J nicht im Antragsformular aufgeführt hat, sondern vor allem und in erster Linie dadurch, dass er die bis zur Antragstellung bei diesem Arzt durchgeführten 99 Therapiestunden nicht angegeben hat. Dass insoweit jedenfalls gesundheitliche Störungen vorlagen, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden; darauf, ob diese Krankheitswert hatten, kommt es nicht an. Soweit der Kläger die Behauptung aufstellt, der Zeuge C habe Kenntnis von diesen Therapiestunden gehabt, kann er damit nicht gehört werden, denn diese Darstellung steht in deutlichem und nicht erklärten Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht; dort hatte der Kläger ausgeführt (S. 6 des vom Kläger genehmigten Protokolls; Bl. 166 d.A.):
4„Insbesondere ist nicht davon die Rede gewesen, dass ich bei dem Dr. J eine Therapie durchgeführt habe. Vor allen Dingen ist auch nicht davon die Rede gewesen, dass ich bereits 99 Therapiestunden bei dem Arzt in Anspruch genommen habe“.
5Ob der heutige Gesundheitszustand des Klägers in Zusammenhang mit den vor der Zeit der Antragstellung aufgetretenen Symptomen steht, ist für die Frage der Anzeigepflichtverletzung ohne Belang, sondern kann lediglich für die Leistungspflicht des Versicherers nach § 21 VVG eine Rolle spielen. Eine Leistungspflicht nach dieser Bestimmung besteht allerdings schon dann nicht mehr, wenn ein Zusammenhang nicht auszuschließen ist; die Kausalität muss nicht positiv festgestellt sein. Die Atteste von Dr. J und das Gutachten von Prof. L belegen einen fehlenden Kausalzusammenhang nicht, sondern legen im Gegenteil eher einen solchen Zusammenhang nahe. Das geht zu Lasten des Klägers.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7Berufungsstreitwert: 309.657,39