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Oberlandesgericht Köln, 5 U 202/06

Datum:
27.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 202/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0627.5U202.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 7/06
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. September 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 7/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.182,49 € nebst 4% Zinsen aus einem Betrag von 4.260,20 € seit dem 7. Februar 2006 sowie nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.439,93 € seit dem 7. Februar 2006 und aus einem Betrag von 11.482,36 € seit dem 5. Mai 2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin auf Berufsunfähigkeitsrente die Dynamisierung dieser Rentenansprüche gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung des Beklagten vom 1. Juli 1985 auch für die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles (Berufsunfähigkeit) zu berücksichtigen.

Es wird weiter festgestellt, dass die Altersrentenansprüche der Klägerin bis zum Eintritt des Rentenalters gemäß § 21 Abs. 5 der Satzung des Beklagten vom 1. Juli 1985 zu dynamisieren sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache im wesentlichen Erfolg.

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