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Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. IX RVG).
G r ü n d e
2I.
3Im vorliegendem Verfahren ist beiden Parteien für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
4Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Scheidungsfolgesachen.
5Es erging der Beschluss: "Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf den abgeschlossenen Vergleich".
6In den anschließenden Verfahren auf Festsetzung der Vergütungen der beigeordneten Rechtsanwälte setzte der Rechtspfleger die nach dem Mehrwert des Vergleichs erhöhten Terminsgebühren ab und berechnete diese Gebühren nur nach dem Gegenstand der rechtshängigen Ansprüche.
7Den hiergegen eingelegten Erinnerungen half der Rechtspfleger nicht ab und legte die Sache dem Abteilungsrichter vor.
8Mit dem vom Bezirksrevisor angefochtenen Beschluss vom 12.06.2007 hob das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss insoweit auf, als die Terminsgebühr teilweise (nach dem Mehrwert des Vergleichs) abgesetzt worden war.
9Das Amtsgericht führt aus, die Terminsgebühr sei auch hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden und der Beschluss über die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleich sei dahin auszulegen, dass damit auch die Terminsgebühr bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche erfasst war, weil bei Vergleichsschluss das Amtsgericht beabsichtigt hatte, die Parteien von allen Gebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten frei zustellen, die im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss entstanden sind.
10Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen, die der Bezirksrevisor eingelegt hat.
11II.
12Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist in der Sache nicht begründet.
13Er wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt der Entstehung von Terminsgebühren bezogen auf die im Vergleich geregelten nicht rechtshängigen Ansprüche (so auch Schneider/Wolf/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Auflage VV Vorbem. 3 Rn. 150; Geroldt/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, VV 3104 Rn. 60).
14Er ist allerdings der Ansicht, dass die für den Vergleich bewilligte Prozesskostenhilfe sich nicht auch auf diese Terminsgebühren erstreckt.
15Es mag dahin stehen, wie diese Frage grundsätzlich zu entscheiden ist (bejahend OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691, das die Erstreckung auch auf die Terminsgebühr bezüglich der nichtsrechtshängigen Ansprüche als "folgerichtig" bezeichnet).
16In diesem Fall sind die nach dem Mehrwert des Vergleichs erhöhten Termingebühren jedenfalls von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich erfasst.
17Indem der Amtsrichter, der die betroffene mündliche Verhandlung geleitet und die PKH-Bewilligung auch für den Vergleich beschlossen hat, im angefochtenen Beschluss erklärt, er habe damit, weil aufgrund der dem Vergleichsschluss vorangegangenen Erörterungen die Terminsgebühren auch bezüglich der nicht rechtshängigen Ansprüche entstanden waren, diese mit dem Bewilligungsbeschluss erfassen wollen, hat er seinen Beschluss ergänzend klar gestellt. Darin liegt die vom Bezirksrevisor geforderte ausdrückliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für die erhöhte Terminsgebühr. Der entsprechende Antrag, falls er überhaupt erforderlich sein sollte, liegt in der erhobenen Erinnerung.
18Dass das Amtsgericht berechtigt ist, die PKH-Bewilligung auch auf die Terminsgebühren zu erstrecken, unterliegt keinem Zweifel.
19Wegen der mit der Einführung der Terminsgebühren gegenüber der früheren Situation mit Erörterungs- und Verhandlungsgebühren veränderten Rechtslage, dürfte sich gegebenenfalls dieser klarstellende Zusatz von Anfang an empfehlen.