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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 8/07

Datum:
17.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 8/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0117.2WS8.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 22 B 11/04
Schlagworte:
Grundgebühr; Verfahrensgebühr; verbundene Verfahren
Normen:
RVG VV Nr. 4100, 4112
Leitsätze:

Zur systematischen Abgrenzung zwischen der Grundgebühr nach VV Nr. 4110 RVG und der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4112 zum RVG bei hinzuverbundenen Verfahren. Eine Verfahrensgebühr fällt für diese nur an, wenn in den verbundenen Verfahren eine Verteidigertätigkeit anfällt, die über den bereits von der Grundgebühr abgedeckten Aufwand hinausgeht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

( § 56 Abs.2 RVG ) .

 
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