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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 680/07

Datum:
17.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 680/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1217.2WS680.07.00
 
Leitsätze:

1. § 464 Abs. 3 S.1, 2 HS StPO erfasst auch den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung, die ohne Rücknahme hätte ergehen müssen, kein Rechtsmittel statthaft gewesen wäre.

2. Die Anfechtung der nach Berufungsrücknahme getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten eines Jugendlichen ist unzulässig, da nach § 55 Abs. 2 JGG gegen ein in der Hauptsache entscheidendes Berufungsurteil kein Rechtsmittel gegeben wäre.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

 
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