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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 626/07

Datum:
26.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 626/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1126.2WS626.07.00
 
Leitsätze:

Gründe des Vertrauensschutzes können gegen die Nachholung einer nach Rechtsmittelrücknahme zunächst unterbliebenen Kostenentscheidung sprechen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Kosten des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

 
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