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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 613/07

Datum:
17.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 613/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1217.2WS613.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 23 A 4/05
Leitsätze:

Zur Frage, welche Gebühren einem Zeugenbeistand zustehen, der nach § 68 b StPO "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet worden ist.

 
Tenor:

1. a) Der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 22.06.2006, mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin eine Vergütung von 194,88 € festgesetzt wurde, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Zugunsten der Beschwerdeführerin wird eine Vergütung iHv 567,24 € festgesetzt.

b) Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.02.2007 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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