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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 226/07

Datum:
10.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 226/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0510.2WS226.07.00
 
Schlagworte:
Untersuchungshaft gegen Jugendliche
Normen:
StGB § 226; StPO § 112; StPO § 112a; JGG § 72 Abs. 1
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht, der dazu führt, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle stößt und schließlich mit dem Kopf hinterrücks auf den Boden prallt.

2. Die Anordnung der Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen in Betracht, wenn die nach dem JGG vorgesehenen anderen Maßnahmen nicht mehr ausreichen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.

 
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