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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 169 + 179/07

Datum:
30.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 169 + 179/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0330.2WS169.179.07.00
 
Schlagworte:
Ordnungsgeld; wiederholte Festsetzung
Normen:
StPO § 70
Leitsätze:

Gegen einen Zeugen, der wiederholt unberechtigt die Aussage verweigert, kann nur einmal Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die wiederholte Festsetzung von Ordnungsgeld ist unzulässig. Demgegenüber kann Beugehaft auch mehrfach - bis zu der in § 70 Abs. 2 StPO vorgesehenen Höchstgrenze - angeordnet werden.

 
Tenor:

Die angefochtenen Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, als gegen den Zeugen jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- € verhängt wurde. Im Übrigen werden die Beschwerden verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

 
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