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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 101-103/07

Datum:
16.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 101-103/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0316.2WS101.103.07.00
 
Schlagworte:
Erstverbüßerprivileg bei Anschlussvollstreckung
Normen:
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StPO
Leitsätze:

Das Erstverbüßungsprivileg des § 57 Abs. 1 Nr. 1 StPO gilt bei einer Anschlussvollstreckung mehrerer selbständiger Freiheitsstrafen nicht nur bezüglich der Ersten, sondern auch bezüglich der nachfolgend vollstreckten Strafe (n), selbst wenn die Summe der Strafen 2 Jahre übersteigt. Der Senat hält an seiner früheren - gegenteiligen - Auffassung nicht fest.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die

Kosten des Beschwerdeverfahrens – über das

Halbstrafengesuch an die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Köln zurückgegeben.

 
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