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Oberlandesgericht Köln, 2 W 41/07

Datum:
12.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 41/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0612.2W41.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 276/06
Schlagworte:
Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage
Normen:
ZPO §§ 3, 767
Leitsätze:

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Rechnungslegungsverpflichtung ist nach dem mit der der Rechnungslegung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu bemessen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers vom 25. April 2007 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. Dezember 2006, 18 O 276/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Klageverfahrens wird auf bis

500,00 €

festgesetzt.

 
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