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Oberlandesgericht Köln, 2 U 36/07

Datum:
26.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 36/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0726.2U36.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 360/05
 
Tenor:

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 5. März 2007 gegen das Urteil der Einzelrichterin der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 O 360/05 – vom 11. Januar 2007 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 13. August 2007 abschließend Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.

2.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin in der Klageschrift auf

22.918,01 €

festzusetzen und entsprechend die Wertfestsetzung in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zu ändern (22.452,11 € = Höhe der fälligen und titulierten Forderung, wegen deren die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreibt, zuzüglich des in Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 465,80 €; dem in Ziffer 2 der angefochtenen Entscheidung titulierten Herausgabeanspruch kommt kein zusätzlicher Wert zu).

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 13. August 2007 abschließend Stellung zu nehmen.

 
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