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Oberlandesgericht Köln, 2 U 110/07

Datum:
21.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 110/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1121.2U110.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 30/06
Schlagworte:
Auskunftsanspruch gegen Insolvenzverwalter persönlich
Normen:
InsO §§ 4, 60, 61; ZPO § 299; GmbHG § 51a
Leitsätze:

1. Ein früherer Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin hat gegen den Insolvenzverwalter persönlich keinen Anspruch auf Einsicht in die jeweiligen Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen sowie die Handakten.

2. Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, während eines Rechtsstreits die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen.

 
Tenor:

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 25. Januar 2007 gegen das am 9. Januar 2007 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 30/06 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Dezember 2007 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.

2.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts auf insgesamt

108.233,56 €

festzusetzen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Dezember 2007 Stellung zu nehmen.

 
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