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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.4.2007 ‑ 90 O 77/06 ‑ wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
G r ü n d e :
2Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.10.2007 Bezug genommen, dem die Beklagte auch innerhalb der verlängerten Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten ist.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 €