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Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 5.12.2006 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 488/05 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 874.393,06 € festgesetzt.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend aus einem Unfall vom 2.10.2004 in der Freizeitanlage „U“, deren Inhaber der Beklagte zu 1) und deren vor Ort tätige Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist. Zu der Anlage, einem Indoorspielplatz, gehört eine große Trampolinanlage. Die Hinweisschilder an der Trampolinanlage enthalten u.a. folgende Hinweise (Foto Bl. 97 der Beiakte 22 OH 4/04 LG Köln):
4„A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine Kopfsprünge machen.
5b) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen befindet.
6C) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen.
7D) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.
8E) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.
9F) Die Anlage kann von Kindern ab 4 Jahren und von Erwachsenen benutzt werden. ...“
10Der Kläger besuchte am 2.10.2004 den Indoorspielplatz mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft. Er benutzte auch das Trampolin. Nach einem Überschlag vorwärts landete er nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken, wobei die Einzelheiten des Unfallhergangs streitig sind. Bei dem Aufprall brach sich der Kläger das Genick. Er ist seitdem querschnittsgelähmt.
11Der Kläger hat beantragt,
121. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 275.000 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 9.12.2004;
132. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine angemessene Schmerzensgeldrente, welche in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 900 € im Quartal betragen sollte, seit dem 3.10.2004 zu zahlen;
143. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aufgrund des Unfalls vom 2.10.2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage - „U“ in C, S-Straße 9 - auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
154. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
16a) 11.590 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund seines Aufenthalts in Duisburg in der Zeit vom 7.10.2004 bis 15.4.2005 zu zahlen,
17b) weitere 10.000 € Vorschuss für den Umbau seines PKW in ein behindertengerechtes Fahrzeug zu zahlen,
18c) weitere 100.921,86 € als Vorschuss für den Umbau des Hauses zum behindertengerechten Wohnen nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszins zu zahlen,
19d) eine Quartalsrente in Höhe von 17.697,60 € wegen der entstandenen Pflegekosten seit Rechtshängigkeit sowie 57.074,20 € für die Pflege in dem Zeitraum vom 2.10.2004 bis zur Rechtshängigkeit der Klage nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
20e) weitere 300 € im Quartal seit Rechtshängigkeit der Klage an den Kläger zu zahlen wegen vermehrter Bedürfnisse für erhöhte Heizkosten und erhöhten Bedarf an Kleidung und Waschkosten,
21f) monatlich 266 € wegen Verdienstausfalls seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, nebst rückständigem Verdienstausfall in Höhe von 3.458 € zuzüglich 5,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
22g) weitere 5.205,91 € zur Erstattung der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuzüglich 5,5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2005 zu bezahlen.
23Die Beklagten haben beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien für den bedauerlichen Unfall nicht verantwortlich, sie hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Die Trampolinanlage entspreche den einschlägigen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Weitergehende Warnhinweise seien nicht erforderlich gewesen, da die besonderen, mit einem Saltosprung verbundenen Risiken offensichtlich seien.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50 % und die Klage im übrigen abgewiesen. Wegen der genauen Fassung des Tenors wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
27Gegen dieses Grundurteil wenden sich der Kläger und die Beklagten mit selbständigen Berufungen.
28Die Beklagten rügen, dass das Landgericht im Hinblick auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht die von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungsmaßstäbe und Grenzen verkannt habe. Ferner habe es hinsichtlich des Geschehensablaufs allein die - bestrittene - Unfalldarstellung des Klägers zu Grunde gelegt.
29Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten sich damit begnügen dürfen, dass die Geräte den anerkannten Regeln der Technik entsprächen. Eine Verschärfung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht komme in Betracht, wenn sich beispielsweise aus vorangegangenen Schadensfällen ein Verdacht auf einen konstruktiven Fehler ergeben hätte oder wenn sich ein Anhalt für unvorhergesehene Risiken gezeigt hätte. Solche besonderen Gründe, die ihre Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise verschärften, lägen im konkreten Fall entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Sie hätten in erster Instanz unbestritten vorgetragen, dass es in den Spielanlagen der Region niemals zu einem vergleichbaren Unfall gekommen sei, obwohl auch an den dortigen Geräten keine Hinweise auf die besondere Gefährlichkeit von Saltosprüngen angebracht gewesen seien. Dann stelle es aber eine weder vom Gesetz noch durch die Rechtsprechung gedeckte Überdehnung ihrer Verkehrspflichten als Anlagenbetreiber dar, wenn ihnen vorgeworfen würde, schuldhaft Hinweise auf die besondere Gefährlichkeit von Saltosprüngen unterlassen zu haben.
30Die Beklagten bestreiten im übrigen, dass sich der Kläger von einem solchen Hinweis hätte abhalten lassen. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er sich durch die Saltosprünge von Jugendlichen auf dem Nebenfeld zu seinem eigenen Sprungversuch verleiten lassen, da dies „total locker“ ausgesehen habe. Dass jemand so unvorsichtig sein könne, sei für niemanden vorhersehbar gewesen, zumal in den Warnhinweisen auf die Unfallgefahr hingewiesen worden sei. Die Gefährlichkeit von Saltosprüngen sei jedermann bekannt.
31Maßgeblich für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht sei auch, dass sowohl der TÜV Rheinland als auch der Sachverständige N die Warnhinweise als ausreichend angesehen hätten. Sie - die Beklagten - hätten nicht über bessere Erkenntnisse verfügen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2006, 610) genüge es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, „wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht sei, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält“. Diese Verkehrsaufassung komme zum Ausdruck durch die übliche Handhabung bei vergleichbaren Anlagen sowie der Auffassung des TÜV Rheinland und des Sachverständigen.
32Entgegen der Ansicht des Landgerichts erweckten die besonderen Hinweise zur Ausführung von Saltosprüngen gerade nicht den Eindruck, diese seien auch durch ungeübte Personen gefahrlos möglich. Im Gegenteil, es werde gerade auf das Risiko eines Rückschlags hingewiesen.
33Auch die weiteren, vom Landgericht angesprochenen Maßnahmen seien unter den gegebenen Umständen nicht veranlasst. Durch Aufsichtspersonal hätte der Unfall nicht verhindert werden können. Der Unfall habe sich beim ersten Sprungversuch des Klägers ereignet. Dass aber ein erstmaliger Benutzer der Anlage einen solchen Sprung riskiere, sei nicht vorhersehbar gewesen. Aus den gleichen Gründen entfalle auch das Bereithalten von Sicherungsgurten. Im übrigen sei unklar, wie solche Gurte bei einer Trampolinanlage überhaupt hätten funktionieren sollen.
34Ferner habe die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aufsichtspflicht in Schwimmbädern angenommen, dass der Besucher keine lückenlose Kontrolle erwarten dürfe, der durch die Anlage vermittelte Freizeitspaß solle nicht durch Überregulierung zu weit eingeschränkt werden. Das gelte auch für die hier in Rede stehende Kinderspielhalle. Bei einem Spielgerät, dessen Reiz für den Benutzer darin liege, seine eigene Geschicklichkeit auszuprobieren, könne eine absolute Sicherheit nicht gewährleistet werden. Vielmehr gehe die Verkehrserwartung lediglich dahin, dass keine unvertretbaren und nicht vorhersehbaren Verletzungsfolgen eintreten, wenn ein Benutzer unter Berücksichtigung des zugelassenen Lebensalters und des vorhandenen Gefahrwissens in Selbstüberschätzung des eigenen Leistungsvermögen zu Fall komme. Das Gefahrenwissen eines erwachsenen Nutzers einer Trampolinanlage sei im allgemeinen so ausgeprägt, dass er die für einen ungeübten Benutzer sicher ergebenden Gefahren ohne weiteres erkenne und berücksichtige. Für besonders unsinnige Selbstversuche könnten keine Verhinderungsmaßnahmen getroffen werden.
35Die Beklagten rügen, dass das Landgericht seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers zu Grunde gelegt habe, er sei mit dem Genick auf der Polsterung aufgekommen. Sie hätten unter Beweisantritt (GA 51) vorgetragen, dass der Kläger mit dem Genick auf dem Trampolinnetz gelandet sei. Dieses Beweisangebot habe das Landgericht übergangen. Im übrigen bestreiten die Beklagten, dass die Konstruktion der Zwischenmatten ursächlich mit dem Genickbruch des Klägers in Verbindung stehe.
36Sie bestreiten ferner, dass der Kläger sich durch Warnhinweise von dem Saltosprung hätte abhalten lassen.
37Die Besucher seien schließlich - wirksam - durch Aushang darauf hingewiesen worden, dass die Benutzung der Anlage auf eigene Gefahr erfolge.
38Der Kläger sei für den Unfall alleine verantwortlich, ein Mitverschulden der Beklagten scheide aus.
39Die Beklagten beantragen,
40das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 5.12.2006 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
41Der Kläger beantragt,
42die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
43Er meint, das Landgericht habe die Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht zutreffend angewandt. Das Risiko einer Querschnittslähmung sei kein anlagetypisches Risiko mehr, welches mit der Benutzung der Anlage in Kauf genommen werden müsse. Andererseits liege eine Verletzung der Wirbelsäule bei Benutzung eines Trampolins auch nicht so fern, dass hiergegen keine Vorsorge getroffen werden müsse. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei einem Trampolin nicht um ein ungefährliches Spielgerät handle, sondern eher um ein Turn- und Sportgerät. Es erfordere erhöhte Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit. Schließlich sei das Risiko auch nicht für jeden ohne weiteres erkennbar. Die Beklagten vermittelten in ihrer Werbung gerade den Eindruck, dass die Kinder bedenkenlos in der Anlage toben könnten, während die Eltern in der Gastronomie einen entspannten Tag verbringen.
44Die Beklagten hätten der Gefahr erheblicher Verletzungen durch ein Verbot gefährlicher Sprünge begegnen können. Sprünge dieser Art hätte sie nur unter Hilfeleistung durch fachlich geschultes Personal oder technische Sicherheitsvorkehrungen gestatten dürfen. Derartige Schutzvorkehrungen wären den Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Das Mindeste wäre gewesen, auf die Gefahren eindringlich hinzuweisen, anstatt das Risiko durch Ratschläge für die Durchführung eines Saltos zu verharmlosen.
45Es entlaste die Beklagten nicht, dass laut Sachverständigengutachten die Anlage den einschlägigen DIN-Vorschriften entspreche. Diese enthielten keine abschließenden Verhaltensanforderungen, vielmehr seien die auf den Rechtsgüterschutz bezogenen privatrechtlichen Pflichten von den öffentlich-rechtlichen Regeln unabhängig.
46Auf die Einzelheiten des Unfallhergangs komme es nicht an, so dass die Rüge der unzureichenden Tatsachenaufklärung nicht begründet sei.
47Der Kläger wendet sich mit seiner eigenen Berufung gegen das vom Landgericht angenommene hälftige Mitverschulden. Ihm stehe sowohl ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Schutzpflichten als auch ein deliktischer Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Dieser Anspruch sei nicht nach § 254 BGB zu reduzieren, jedenfalls nicht um 50 %.
48Das Landgericht habe zu Unrecht ein Mitverschulden angenommen. Die Beklagten hätten durch die Art und Weise der Bewerbung ihrer Anlage den Eindruck erweckt, dass die Benutzung der Trampolinlandschaft ein „Kinderspiel“ sei. Dieser Eindruck werde durch die Hinweise an der Trampolinanlage nicht entkräftet, im Gegenteil lege der Ratschlag, Saltosprünge nur mit gestreckten Beinen auszuführen, für den unbefangenen, mit dem Trampolinsport nicht vertrauten Benutzer die Annahme nahe, als bestünde das Risiko nur darin, mit dem Kopf auf dem Knie aufzuschlagen. Demgegenüber hätten die Beklagten selbst eingeräumt, dass es sich um einen besonderen schwierigen Sprung handle, der Übung und Körperbeherrschung erfordere. Er - der Kläger - sei in seiner Fehleinschätzung durch die neben ihm mit Leichtigkeit Saltosprünge vollziehenden Kinder bestärkt worden.
49Bei dieser Sachlage scheide ein Mitverschulden aus. Vielmehr trügen allein die Beklagten die Verantwortung für die Schädigung. Denn wäre er - wie geboten - darüber aufgeklärt worden, dass der Saltosprung für einen Ungeübten mit einer Querschnittslähmung enden könne, hätte er den Sprung unterlassen. Das zeige sich daran, dass er sich vor dem Sprung mit den Hinweisen an der Anlage befasst habe. Ferner spreche hierfür schon der Anscheinsbeweis.
50Jedenfalls wiege aber das Verschulden der Beklagten schwerer, da von ihnen als gewerblichen Betreibern die erforderliche Sachkunde erwartet werden könne. Ihnen wäre die Erfüllung ihrer Schutzpflichten ohne weiteres möglich gewesen, während er sich in der konkreten Situation über die Gefahren eines Saltosprungs nicht habe informieren können.
51Schließlich greife der Einwand des Mitverschuldens gegenüber der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten überhaupt nicht, da es alleine den Beklagten oblegen habe, den Schaden zu verhindern. Der Betreiber einer Vergnügungsanlage habe den Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die über das nach der allgemeinen Lebenserfahrung als anlagentypisch zu betrachtende Risiko hinausgehe. Hierzu gehöre bei einem „Kinderindoorspielplatz“ sicherlich auch das Risiko einer Querschnittslähmung. Das Risiko liege andererseits nicht so fern, dass es vernachlässigt werden dürfte. Schließlich seien Vorkehrungen in Form einer ausreichenden Aufklärung den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen.
52Der Kläger beantragt mit seiner eigenen Berufung,
53unter Abänderung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Köln vom 5.12.2006 - 5 O 488/05 -,
54a) die Zahlungsklage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 100 % für gerechtfertigt zu erklären, soweit sie auf Ersatz materieller Schäden gerichtet ist;
55b) die Zahlungsklage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 100 % für gerechtfertigt zu erklären, soweit sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente gerichtet ist;
56c) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu 100 % zu ersetzen, welche diesem aufgrund des Unfalls vom 2.10.2004 gegen 12.15 Uhr in der Freizeitanlage - „U“ in C, S-Straße 9 - auf der Trampolinanlage entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
57Die Beklagten beantragen,
58die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
59Sie meinen, dass ein Mitverschulden zu berücksichtigen sei. § 254 BGB beruhe auf dem Gedanken, dass jeder die Sorgfalt zu beachten habe, die nach Lage der Sache erforderlich erscheine, um sich selbst vor Schaden zu schützen. Dagegen habe der Kläger massiv verstoßen. Auf die Ausgestaltung der Hinweise komme es nicht an, da der Kläger die Anlage als Erwachsener benutzt habe und Erwachsenen gegenüber nur eingeschränkte Hinweispflichten bestünden.
60Die Akten 39 Js 1273/04 StA Köln und 22 OH 4/04 LG Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
62II.
63Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Klägers als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen.
641. Die Beklagten haften dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden.
65Der Beklagte zu 1) ist als Betreiber verkehrssicherungspflichtig, die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin der Anlage. Denn als faktische Geschäftsführerin hat sie die Organisation des Betriebes übernommen und ist für sie verantwortlich.
66Der Beklagte zu 1) haftet zudem auch aus §§ 280 Abs. 1, 243 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, welches zwischen ihm und dem Kläger als Besucher der Anlage bestand. Ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) als faktischer Geschäftsführerin der Anlage ist dagegen nicht erkennbar.
67Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach das Betreten der Anlage und aller Spielgeräte auf eigene Gefahr geschieht und der Anlagenbetreiber und seine Angestellten für Unfälle oder Personenschäden nicht haftbar zu machen sind (Bl. 39 der BA 22 OH 4/04 LG Köln), stellt schon wegen § 309 Nr. 7 BGB keinen wirksamen Haftungsausschluss dar.
682. Die Beklagten haben die ihnen im Zusammenhang mit der Trampolinanlage obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt.
69Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH NJW 2006, 610, 611 m.w.Nachw.).
70Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage kann und muss nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen. Ihn trifft aber grundsätzlich die Pflicht, die Benutzer vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und die für sie nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH Urt. v. 12.6.2007 - X ZR 87/06 -, Rn 21; NJW 1978, 1626, 1627; OLG Köln, VersR 2002, 859; OLG Celle, NJW 2003, 2544). Geräte müssen den allgemeinen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprechen, ferner hat der Betreiber darauf zu achten, dass sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden (OLG Celle, NJW 2003, 2544).
71Von diesen, in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist auch das Landgericht ausgegangen.
722.1. Die Trampolinanlage selbst weist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine konstruktiven Mängel auf. Der Sachverständige N hat die Anlage in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten vom 2.7.2005 (Bl. 93 ff der Beiakte 22 OH 4/04 LG Köln) nebst ergänzender Stellungnahme vom 25.7.2005 (Bl. 119 ff der Beiakte) als mangelfrei und den einschlägigen Anforderungen, nämlich der DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte - Teil 1“ sowie der DIN EN 13219 „Trampoline; Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen“, entsprechend bezeichnet. Dem entsprechen auch der Bericht vom 21.10.2004 der TÜV Rheinland Q-GmbH (Bl. 41 der Beiakte 22 OH 4/04 LG Aachen), die die Anlage nach dem Unfall untersucht hat, sowie die Erläuterungen hierzu in der E-Mail des Mitarbeiters der TÜV Rheinland Q-GmbH vom 17.1.2005 (Bl. 65 der Beiakte). Substanziierte Einwendungen gegen diese Feststellungen macht der Kläger nicht geltend, technische Mängel der Anlage sind auch nicht ersichtlich.
73Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt auch nicht darin, dass die Matten zwischen den einzelnen Trampolinen so hart sind, dass sie einen Sturz nicht dämpfen können. Der Sachverständige N hat hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Zwischenmatten in einer Dicke und Qualität ausgeführt sind, die die üblichen Sturzfolgen ausreichend abmildert. In der Regel sei eine Schaumstofffüllung mit hoher Raumdichte mit einer Dicke von 2,5 bis 5 cm ausreichend. Dem entspräche die vorliegende Abdeckung mit einer Dicke von ca. 10 cm. Die Matten dienten in erster Linie als Durchtrittsschutz und erst in zweiter Linie als Aufprallschutz für übliche Stürze. Dagegen könnten missglückte schwierige Sprünge immer mit schweren Verletzungen enden, selbst wenn der Sportler auf dem Sprungtuch lande.
742.2. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber darin, dass sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder zumindest auf die besonderen Gefahren von Saltosprüngen nicht deutlicher hingewiesen haben. Solche Verbots- bzw. Warnhinweise sind nach der Rechtsprechung erforderlich, wenn von der Anlage oder ihrer Benutzung Gefahren ausgehen, die über das übliche Risiko hinausgehen und die von dem Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.
75Die Parteien sind sich darüber einig, dass Saltosprünge auf einem Trampolin besonderer Übung und Erfahrung bedürfen und bei Saltosprüngen durch ungeübte Personen eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht, die sich letztlich in dem tragischen Unfall des Klägers auch realisiert hat. Das besondere Risiko besteht darin, dass solche Sprünge schwer auszuführen sind und bei einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung und Landung die Gefahr erheblicher Verletzungen besteht. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die Verletzungen bei einem Aufprall auf das Sprungtuch in gleicher Weise eintreten können wie bei einem Aufprall auf den Zwischenmatten. Das Risiko schwerer Verletzungen bis hin zu einer Querschnittslähmung geht über das übliche mit der Benutzung einer Kinderspielanlage verbundenen Risiken hinaus. Der Benutzer einer Kinderspielanlage rechnet nicht damit, dass es bei Benutzung der Anlage zu derart schwerwiegenden Verletzungen kommen kann. Das gilt auch für Erwachsene, die die Geräte nutzen. Nach den an der Anlage angebrachten Hinweise kann diese von Kindern ab 4 Jahren und von Erwachsenen benutzt werden.
76Die Beklagten haben vor den spezifischen Gefahren von Saltosprüngen nicht gewarnt. Die an der Anlage angebrachten Hinweise (Bl. 5 Anlagenheft) enthalten unter A den Hinweis, dass keine Kopfsprünge gemacht werden sollen, und unter E den Hinweis, dass keinen Übungen durchgeführt werden sollen, wenn man sich nicht sicher fühlt. Ferner enthalten die Punkte C und D Hinweise zur Ausführung von Saltos. Aus diesen Hinweisen ergibt sich vielmehr, dass die Beklagten nicht generell Saltosprünge untersagt oder von ihnen abgeraten haben, sondern vielmehr Saltosprünge als nicht untypische Benutzung der Anlage ansehen und auch ausdrücklich zulassen. Der Hinweis zu E genügt als Warnhinweis ebenfalls nicht, weil er auf das subjektive Gefühl des Benutzers abstellt und damit gerade keine Warnung vor Gefahren enthält, die diesem nicht bekannt oder bewusst sind.
77Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine besondere Warnung vor Saltosprüngen nicht deshalb entbehrlich, weil für jedermann selbstverständlich ist, dass Saltosprünge nur ausgeführt werden sollen, wenn der Betreffende diese sicher beherrscht. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es eines entsprechenden Hinweises bedurfte. Für den unerfahrenen Benutzer ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwieweit das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichtert, dass sie auch ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefahren möglich werden. Hinzu kommt, dass die besonderen Hinweise nicht von Saltosprüngen generell abraten, sondern lediglich bestimmte Vorsichtsmaßnahmen empfehlen, nämlich sich zunächst mit dem Trampolin vertraut zu machen und den Sprung mit möglichst gestreckten Beinen auszuführen. Die Hinweise legen damit aber die Annahme nahe, dass bei Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen Saltosprünge auch von ungeübten Personen ausgeführt werden können, zumal die Benutzung des Trampolins nicht nur für geübte Sportler freigegeben ist, sondern für jeden, der älter als 4 Jahre ist. Auf der anderen Seite ist die Ausübung eines Saltosprungs auf einem Trampolin keine fernliegende Benutzung, was gerade auch die besonderen Hinweise zur Ausführung von Saltosprüngen zeigen. Schließlich ist ein Hinweis auch deshalb erforderlich, weil es sich bei der Freizeitanlage um eine speziell für Kinder bestimmte Anlage handelt, und nicht eine Sportanlage, bei der mit einer erhöhten Verletzungsgefahr ohne weiteres zu rechnen ist. Art und Umfang der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richten sich auch nach der Art der Veranstaltung, insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei einer solchen Veranstaltung typischerweise erwartet werden kann (PWW/Schaub, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn 157). Gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches für Kinder ab 4 Jahre freigegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden kann, rechnet der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fernliegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestehen. Durch das Umfeld einer Kinderspielanlage ist das Gefahrbewusstsein gemindert. Unter diesen Voraussetzungen entfällt die Hinweispflicht nicht schon deshalb, weil für jedermann ersichtlich wäre, dass Saltosprünge von hierin ungeübten Personen ein über die üblichen Risiken einer Kinderspielanlage weit hinausgehendes, erhebliches Risiko auch schwerster Verletzungen bergen.
78Dabei kann dahinstehen, ob nach den einschlägigen DIN-Vorschriften weitergehende Hinweise als an der Anlage vorhanden geboten waren. Es ist anerkannt, dass Bestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder DIN-Normen im allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten (BGH NJW 2004, 1449) und daher die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen weitergehende Verkehrssicherungspflichten nicht ausschließt, sofern diese - wie hier - in der konkreten Situation geboten sind. Die entsprechenden Bestimmungen enthalten lediglich Mindestanforderungen für jede Benutzung eines Trampolins.
79Auf die weitere Frage, ob zur Verhinderung von Saltosprüngen anstelle eines schriftlichen Warnhinweises auch eine ständige Aufsicht an der Anlage hätte anwesend sein können, kommt es nicht an, da ausreichende Warnhinweise weder schriftlich noch mündlich erteilt wurden.
803. Die Pflichtverletzung war für den Unfall zumindest mitursächlich. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger von dem Saltosprung Abstand genommen hätte, wenn solche Sprünge ausdrücklich untersagt worden oder zumindest auf die besondere Gefährlichkeit von Saltosprüngen durch ungeübte Personen hingewiesen worden wäre. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei Anbringung des erforderlichen Hinweises der Kläger sich hinweisgerecht verhalten und von dem Saltosprung Abstand genommen hätte. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, ist der Beweis des ersten Anscheins geboten, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH, NJW 2006, 3268, 3270; 1994, 945). Diese Vermutung ist auch im konkreten Fall gerechtfertigt. Das Landgericht hat mit Recht darauf abgestellt, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung überzeugend dargelegt hat, dass er sich die Hinweise durchgelesen und sie ernst genommen habe und sich daher auch zunächst mit der Anlage vertraut gemacht habe. Er hätte keinen Salto vorgenommen, wenn er auf die besonderen Risiken dieses Sprungs hingewiesen worden wäre. Den Gegenbeweis haben die Beklagten nicht angetreten, sie habe auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Kläger auch bei ausreichendem Hinweis einen Salto versucht hätte. Der Senat legt diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts daher auch der Berufungsentscheidung zugrunde, § 529 Abs. 1 ZPO.
81Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe seiner Entscheidung einen bestritten, nicht bewiesenen Sachverhalt zugrunde gelegt, ist nicht begründet.
82Es spielt rechtlich keine Rolle, ob die Genickverletzung, wovon das Landgericht ausgeht, auf dem Aufschlagen auf Metallteilen beruht oder ob der Kläger, wie die Beklagten behaupten, auf dem Trampolin selbst aufgekommen ist. In beiden Fällen war der Sturz für die eingetretenen Verletzungen ursächlich.
834. Schließlich liegt auch das erforderliche Verschulden vor. Die besondere Gefährlichkeit von Saltosprüngen war für die Beklagten als Betreiber der Spielanlage ohne weiteres erkennbar. Sie hätten sich als Anbieter einer Trampolinanlage über die besonderen Gefahren dieses Spiel- bzw. Sportgerätes informieren müssen. Dass sowohl der Sachverständige als auch die TÜV Rheinland Q-GmbH die an den Anlage angebrachten Hinweise als ausreichend angesehen haben, schließt das Verschulden der Beklagten nicht aus. Denn der TÜV und auch der Sachverständige prüfen lediglich den technischen Zustand der Anlage und die angebrachten Hinweise auf Übereinstimmung mit den entsprechenden sicherheitstechnischen Normen, nicht aber auch im Hinblick auf die in der konkreten Situation gebotenen Verkehrssicherung. Die angebrachten Hinweise über die Ausführung von Saltosprüngen, die einen nicht unerheblichen Teil der insgesamt erteilten Hinweise ausmachen, zeigen, dass die Beklagten damit rechneten, dass Besucher solche Sprünge auf der Anlage ausführen würden. Aufgrund der oben genannten Umstände lag es für die Beklagten als Betreiber der Anlage nahe, dass auch ungeübte Personen solche Sprünge versuchen würden. Daher bestand für sie auch ein konkreter Anlass, zumindest auf die besonderen Gefahren derartiger Sprünge hinzuweisen.
845. Auch die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen.
85Unabhängig davon, ob der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt hat und sie ihm in der fraglichen Situation bewusst war, hat er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hat - einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrschte. Aus der Anhörung des Klägers ergibt sich, dass er vor dem fraglichen Unfall noch nie auf einem Trampolin gesprungen sei. Er hat sich nach seinen Angaben zwar dafür interessiert, wie man sich zu verhalten habe, wenn man gefährliche Sprünge unternehme (Protokoll der Sitzung vom 7.11.2006, Bl. 92 d.A.), habe dann aber aufgrund der Umgitterung und der Matten ausgeschlossen, dass er auf dem harten Boden landen könne und angenommen, dass das Sprungtuch und die Matten eine ausreichende Abfederung bieten würden. Mit der naheliegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos unglücklich aufkommen könne und in diesem Fall auch die Abfederung der Matten oder des Sprungtuchs erhebliche Verletzungen nicht verhindern können, hat er sich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt ein nicht unerhebliches Mitverschulden, welches das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet hat. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger einen gefährlichen Sprung, den er nicht beherrscht hat, versucht hat, zum anderen, dass das Verschulden der Beklagten nicht sehr gravierend ist, da TÜV und Gutachter die vorhandenen Hinweise als ausreichend angesehen haben.
86Dem Mitverschuldenseinwand steht nicht entgegen, dass der Kläger vor den spezifischen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise seitens der Beklagten gewarnt worden war. Bei einem Schadensersatzanspruch aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann ein Mitverschulden des Geschädigten gegeben sein, wenn er die Gefahrenquelle kannte und erkennen musste und die Schädigung vermeiden konnte. Dass gilt auch dann, wenn die Verkehrssicherungspflicht gerade im Hinblick auf einen unaufmerksamen Verkehrsteilnehmer besteht (AnwK-BGB/Knöfler, § 254 Rn 21). Nach der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwar ein Mitverschulden nicht in Betracht, wenn ein Reisender sich, solange er nicht gewarnt wird, auf die Ungefährlichkeit einer Kinder-Animationsveranstaltung in einem Ferienclub verlassen darf (BGH Urt. v. 12.6.2007 - X ZR 87/06 -, Rn 47). Das gilt allerdings nur dann, wenn der Reisende die Gefahr - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht ohne nähere Prüfung selbst erkennen kann (BGH aaO). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger die Gefahr eines Saltosprunges indes auch ohne ausdrücklichen Hinweis selbst erkennen.
87Schließlich ist die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens nach § 254 BGB auch nicht aus Rechtsgründen wegen des Schutzzwecks der von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen.
88Grundsätzlich ist auch derjenige, der Schutzpflichten gegenüber einem anderen verletzt, berechtigt, sich auf den Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 1 BGB zu berufen, wenn sich die zu schützende Person durch mitursächliches schuldhaftes Verhalten selbst einen Schaden zufügt. § 254 BGB als Ausprägung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben soll den Schädiger jedoch nur in dem Umfang von der Haftung entlasten, in dem der Schaden billigerweise dem eigenen Verhalten des Geschädigten zugerechnet werden muss. Eine solche (auch nur teilweise) Schadenszurechnung scheidet daher nach der Rechtsprechung aus, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens dem Schädiger allein oblag (BGH NJW 2003, 2309, 2311).
89Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine solche Fallkonstellation, in der der Mitverschuldenseinwand grundsätzlich ausgeschlossen ist, hier nicht vor.
90Die Anwendung des § 254 BGB setzt voraus, dass die vom Geschädigten verletzte Pflicht den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 254 Rn 13). Das ist der Fall. Zwar waren die Beklagten verpflichtet, den Kläger auf die besonderen Gefahren von Saltosprüngen für ungeübte Benutzer hinzuweisen. Auf der anderen Seite oblag es auch dem Kläger, bei der Benutzung der Anlage die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und nur solche Sprünge auszuüben, die er sicher beherrschte.
91Von einer alleinigen Verantwortung der Beklagten für die Sicherheit des Klägers kann anders als in dem der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2309) zugrunde liegenden Fall, in welchen der Geschädigte die Selbstgefährdung unter dem sedierenden Einfluss von Medikamenten vorgenommen hat, nicht ausgegangen werden.
92Der Einwand des Klägers zielt auf die Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass § 254 BGB nicht in Betracht kommt, „wenn die durch die Obliegenheitsverletzung des Geschädigten geschaffene Situation für das Tätigwerden des Schädigers typisch ist, oder wenn der Schädiger gerade die Pflicht verletzt hat, Fehler des Geschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters zu verhindern oder auszugleichen“ (Staudinger/Schiemann, BGB, § 254 Rn 36; ebenso MüKo-BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rn 33). Diese Erwägungen führen in der vorliegenden Konstellation aber nicht zu einem Ausschluss des Mitverschuldenseinwands. Auch wenn durch das Umfeld einer für Kinder bestimmten Anlage und die Benutzungshinweise, die Saltosprünge als Benutzung gerade voraussetzen, das Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit von Saltosprüngen herabgesetzt wurde, drängte sich das Risiko für den Kläger als Erwachsenen auf.
93III.
94Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Der Senat lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu. Derartige Trampolinanlagen sind weit verbreitet. Die Frage, ob auf solchen für Kinder bestimmten, aber auch für Erwachsene zugelassenen Anlagen Saltosprünge generell untersagt werden müssen oder zumindest deutliche Warnhinweise erforderlich sind, stellt sich daher in einer Vielzahl von Fällen. Die von den Parteien vorgetragenen Hinweise vergleichbarer Anlagen zeigen, dass die Handhabung nicht einheitlich ist. Bei der Berufung des Klägers stellt sich mit entsprechender Tragweite die Frage nach den rechtlichen Grenzen des Mitverschuldenseinwands.