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Oberlandesgericht Köln, 19 U 84/07

Datum:
30.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 84/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1130.19U84.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 1/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.05.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (12 O 1/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.755,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 25.08.2006 sowie in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.271,13 € und in Höhe von 5 % aus 484,35 € seit dem 26.08.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zu 43 % dem Kläger und zu 57 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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