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Oberlandesgericht Köln, 19 U 180/06

Datum:
02.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 180/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0302.19U180.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 271/05
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.06.2006 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 271/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.975,50 € Zug um Zug gegen Rückgabe des in der Wohnung der Klägerin zu 1) S-Straße 15, ##### L, befindlichen Schlafzimmers „Überbauschlafzimmer Lorene Kirschbaumfurnier, bestehend aus einem Grundanbauschrank D2262K, einem Anbauschrank D2226K, einem Anbauschrank D2126H, einer Abschlussleiste 0328 rechts, einem Grundanbauschrank D2262K, einem Eckanbauschrank D20029K, einer Anbau-Bettbrücke 9222, einer Abschlussleiste 0375 rechts, einem Komfortbett 3768 200 x 200 cm, einer Spiegeltür auf Eckschrank, einer Kaltschaummatratze exquisit 100 x 200 cm“ zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, zugunsten der Kläger an die Rechtsanwälte T U & Partner GbR vorgerichtliche Kosten in Höhe von 371,20 € zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 20 % und die Beklagte 80 %. Die Kosten der Berufung werden den Klägern zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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