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Oberlandesgericht Köln, 18 W 18/07

Datum:
20.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 18/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0920.18W18.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 101/06
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird das am 08.03.2007 verkündete Zwischenurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 14 O 101/06 – abgeändert.

Der Beitritt der Nebenintervenientin wird zugelassen.

Die Kosten des Zwischenstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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