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Oberlandesgericht Köln, 18 U 214/06

Datum:
20.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 214/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1220.18U214.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 284/05
Schlagworte:
Rechtsanwalt; Geschäftsführer; Unvereinbarkeit
Normen:
BRAO § 45; BGB § 134
Leitsätze:

1) Die Tätigkeit als geschäftsführender Bevollmächtigter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Vermietung eines im Eigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücks ist, ist für einen Rechtsanwalt eine Tätigkeit "außerhalb seiner Anwaltstätigkeit" i.S. des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO.

2) Soweit ein Rechtsanwalt zuvor bereits einzelne Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vertreten hat, verstößt die Übernahme der Funktion des geschäftsführenden Bevollmächtigten der Gesellschaft auch dann gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, wenn sein früherer Mandant mit der Übernahme dieser Tätigkeit einverstanden ist.

3) § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hindert einen Rechtsanwalt, der zeitweise als geschäftsführender Bevollmächtigter für eine Gesellschaft tätig war, nicht daran, diese in Zukunft anwaltlich gegenüber Dritten zu vertreten.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagten zu jeweils 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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