Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.08.2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 410/05 – nach Maßgabe von § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen – beginnend mit Zugang dieses Beschlusses – zu den nachfolgend dargestellten, für die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung maßgeblichen Erwägungen des Senats Stellung zu nehmen.
G r ü n d e:
2I.
3Das – zulässige - Rechtsmittel des Klägers hat im gegenwärtigen Beurteilungsstadium in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil zu Recht mangels ordnungemäßer Vertretung der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen.
4Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine i. S. von § 513 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Rechtsverletzungen des Landgerichts oder Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Würdigung des der angefochtenen Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachenstoffes rechtfertigen.
5Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtstreit nicht nach Maßgabe der Gesetze vertreten und damit nicht prozessfähig (§§ 51, 52 ZPO). Die Genossenschaft wird gemäß § 39 Abs. 1 GenG in Rechtstreitigkeiten sowohl mit gegenwärtigen als auch mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern durch ihren Aufsichtsrat vertreten. Diese, sich erkennbar an § 112 AktG anlehnende Regelung entspricht der in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ, 130, 108/110; ders., NJW 1998, 384 f jeweils m. w. Nachw.), die der erkennende Senat teilt. Ist danach aber nur der Aufsichtsrat zur Vertretung der Genossenschaft in dem Rechtstreit des Klägers als früherem Vorstandsmitglied über die Wirksamkeit der Versorgungszusage und den Altersteilzeitvertrag sowie die diese abändernde Vereinbarung vom 13./19.04.2004 befugt, stellt sich die gegen die durch ihren Vorstand vertretene Beklagte erhobene Klage als unzulässig dar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 56 Rdn. 11 m. w. Nachw.)
6Entgegen des von dem Kläger verfochtenen Standpunkts ist der aufgezeigte, in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigende, der Klage von Anfang an anhaftende Vertretungsmangel auch nicht geheilt. Eine solche Heilung konnte hier nur durch Eintreten des Aufsichtsrats als richtigem gesetzlichen Vertreter in den Prozess und die rückwirkende Genehmigung der gesamten Prozessführung geschehen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 98; ders., NJW 1999, 3263; ders., ZIP 1998, 508 f; Zöller/Vollkmmer, a.a.O. – jeweils m. w. Nachw.). Das ist hier angesichts des Umstands nicht der Fall, dass es der Aufsichtrat der Beklagten als deren gesetzlicher Vertreter ausdrücklich abgelehnt hat, in den Prozess einzutreten (vgl. Klageerwiderung vom 09.12.2005, S. 4 = Bl. 71 d.A. sowie Schriftsatz vom 27.03.2006, S. 1 = Bl. 106 d.A.).
7Die vorbezeichneten Maßnahmen der nachträglichen Heilung des prozessualen Vertretungsmangels stellen sich auch nicht – wie der Kläger das mit seinem Rechtsmittel vorbringt – als überflüssig dar.
8Die richtige Angabe des die Beklagte im vorliegenden Rechtstreit gesetzlich vertretenden Organs lässt sich nicht als bloße, das Passivrubrum betreffende Berichtigung eines Versehens einordnen. Der Kläger stützt seine Berufung unter Bezugnahme auf die mit der eingangs dargestellten Rechtsprechung (nicht mehr) zu vereinbarende Entscheidung des OLG Hamm vom 01.03.1995 (NJW-RR 1995, 1317) u. a. darauf, dass die Genossenschaft auch in Passivprozessen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand gesetzlich vertreten wird (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung = Bl. 154 d.A.). Danach hat er aber den gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht lediglich irrtümlich unzutreffend bezeichnet, sondern sieht den Vorstand als den seiner Ansicht nach richtigen gesetzlichen Vertreter der Beklagten an. In einem solchen Fall bleibt für die Annahme eines der Berichtigung zugänglichen Versehens bzw. einer bloß irrtümlichen Falschbezeichnung des gesetzlichen Vertreters kein Raum (vgl. BGH, NJW 1987, 254 f).
9Bei der unzutreffenden Angabe des gesetzlichen Vertreters der Beklagten handelt es sich auch nicht lediglich um einen unbeachtlichen, die Zulässigkeit der Klage unberührt lassenden Mangel. Es ist zwar richtig, dass der gesetzliche Vertreter einer prozessunfähigen Partei – um diese i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt zu bezeichnen– nicht im einzelnen benannt werden muss, sofern dies für die Zustellung nicht erforderlich ist und ggf. sogar die korrekte Angabe der Vertretungsverhältnisse unterbleiben kann (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rdn. 8 m. w. Nachw.). Ein solcher, den notwendigen Inhalt der Klageschrift betreffender Zulässigkeitsmangel ist hier jedoch nicht betroffen. Es geht vielmehr um die Prozessfähigkeit der Beklagten (§ 51 ZPO), welche aber die Vertretung durch den – richtigen - gesetzlichen Vertreter voraussetzt.
10Es liegt schließlich auch nicht die Fallkonstellation einer subjektiven Klageänderung i. S. von § 263 ZPO vor, die - bei Sachdienlichkeit – auch ohne Einwilligung des neuen Beklagten zulässig ist. Die gesetzlichen Vertretungsverhältnisse lassen die Identität der Beklagten unberührt, so dass auf Passivseite kein nach den Regeln der Klageänderung zu beurteilender Parteiwechsel vorliegt.
11II.
12Da die zugrundeliegende Rechtssache schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats ebenfalls nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, soll die Berufung daher – wenn sich nicht aus der etwa eingehenden Stellungnahme des Klägers eine abweichende Würdigung ergeben sollte – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
13Köln, den 29.08.2007
14Oberlandesgericht – 18. Zivilsenat –