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Oberlandesgericht Köln, 18 U 117/05

Datum:
14.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 117/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0614.18U117.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 71/05
Schlagworte:
fehlerhafte Gesellschaft; Verlustausgleichspflicht
Normen:
BGB § 361a; HausTWG § 1; HGB § 161
Leitsätze:

1) Wird der Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft wirksam widerrufen, gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft: Der Widerruf entfaltet Wirkung nur für die Zukunft. Der seinen Beitritt widerufende Gesellschafter kann nicht seine Einlage zurückverlangen, sondern hat nur Anspruch auf Auseinandersetzung zum Stichtag des Wirksamwerdens des Widerrufs.

2) Ergibt die Auseinandersetzungsbilanz einen die geleistete Einlage übersteigenden Verlust, ist der seinen Beitritt widerrufende Gesellschafter zu dessen Ausgleich verpflichtet.

3) Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf wegen unterbliebender Belehrung im Rahmen eines Haustürgeschäfts erfolgt (früher § 1 HausTWG, jetzt § 312 BGB).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.05.2005 (Az: 9 O 71/05) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.158,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.03.2005 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Kosten, im übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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