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Oberlandesgericht Köln, 17 W 88/07

Datum:
20.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 88/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:0820.17W88.07.00
 
Tenor:

Auf die Erinnerung wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angewiesen, die Gebühren für das Berufungsverfahren nur auf der Grundlage eines Streitwertes von 95.000,00 Euro zu berechnen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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