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Oberlandesgericht Köln, 15 W 76/07

Datum:
20.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 76/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1220.15W76.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 327/07 SH I
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.10.2007 (28 O 327/07) abgeändert.

Gegen die Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Beschluss – einstweilige Verfügung - des Landgerichts Köln vom 25.06.2007 (28 O 327/07) titulierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 €, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – ein Tag Ordnungshaft für jeweils 500,00 €, oder Ordnungshaft von einem Tag pro 500,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen haben die Schuldner zu tragen.

 
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