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Oberlandesgericht Köln, Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03

Datum:
20.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0420.AUSL27.03.5.03.18.00
 
Schlagworte:
Erledigung eines auf Herausgabe von Unterlagen gerichteten ausländischen Rechtshilfeersuchens; Kosten und notwendige Auslagen bei erledigten Rechtshilfeersuchen.
Normen:
IRG § 61
Leitsätze:

1.

Die vom Senat angeordnete Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof hat sich mit der Rücknahme der britischen Rechtshilfeersuchen erledigt.

2.

Zur Rechtsgrundlage einer Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Rechtshilfeverfahren.

 
Tenor:

1.

Die durch Senatsbeschluss vom 16.9.2004 - Az. Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 - angeordnete Vorlage an den Bundesgerichtshof hat sich erledigt.

2.

Das Verfahren nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG auf gerichtliche Entscheidung hat sich erledigt, soweit Rechtshilfe wegen der Herausgabe von Unterlagen bzw. deren Fotokopien an die britischen Behörden erbeten wurde.

3.

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen ist nicht veranlasst.

 
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