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Oberlandesgericht Köln, 9 U 76/06

Datum:
21.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 76/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1121.9U76.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 290/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.03.2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 290/04 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger, zu Händen der Q. G. T. GmbH & Co KG, einen Betrag in Höhe von 35.017,24 € zu zahlen nebst

8 Prozent Zinsen seit dem 02.01.2004.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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