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Oberlandesgericht Köln, 9 U 152/04

Datum:
29.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 152/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0829.9U152.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 162/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.07.2004 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.09.2004 – 27 O 162/03 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an Herrn V. M., C.-straße 72, ***** M., einen Betrag von 1.590,85 €, sowie an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.590,85 € seit dem 13.06.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 89 % und der Beklagte zu 11 %. Die Kosten der Streithelferin werden der Klägerin zu 89 % auferlegt; im Übrigen trägt diese ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch die jeweils gegnerische Partei beziehungsweise die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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