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Oberlandesgericht Köln, 6 178/05

Datum:
13.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 178/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0613.6.178.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 34/05
 
Tenor:

Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des am 28.04.2006 verkündeten Senatsurteils – 6 U 178/05 - gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Satz 1 des 3. Absatzes zu Ziffer I. der Urteilsbegründung

„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 %“ eine Mundspüllösung in der aus dem Anlagenkonvolut K 20 ersichtlichen Aufmachung „zur Ergänzung der Mund- und Zahnpflege – unterstützt die Therapie bei Gingivitis und Parodontitis – nicht zur Daueranwendung“.“

entfällt und wird durch folgende Feststellung ersetzt:

„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 % Mundspülung“ eine Mundspüllösung in der aus den nachstehend auf Seiten 4 und 5 dieses Urteils eingeblendeten Abbildungen ersichtlichen Aufmachung.“

 
 

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