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Oberlandesgericht Köln, 6 W 5/06

Datum:
03.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 5/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0303.6W5.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 852/05
 
Tenor:

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Januar 2006 wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Dezember 2005 (31 O 852/05) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1)

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Die Antragsgegnerin zu 3) hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR zu unterlassen,

knusprige Waffeln mit feiner Nugatcreme in Vollmilchschokolade, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten und/oder zu vertreiben:

pp.

2)

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.12.2005 zurückgewiesen.

II.

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfügungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen diese selbst zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 3) zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1) und 2) trägt die Antragstellerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 3) trägt diese selbst.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin zu 3).

III.

Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird entsprechend §§ 540 Abs. 2, 542 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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