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Oberlandesgericht Köln, 6 U 51/06

Datum:
01.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 51/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1201.6U51.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 185/05
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 3 S. 1; UWG § 4 Nr. 9 a
 
Tenor:

A) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.1.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 185/05 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unter-lassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland Wodka in der nachstehend abgebildeten Flasche anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:

2. der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft über die seit dem 12.5. 2005 gemäß vorstehender Ziffer 1. begangenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie über die Menge der entsprechend der Abbildung auf Sei-te 2 dieses Urteils hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Wodkaflaschen einschließlich der erzielten Einkaufs- und Verkaufspreise sowie Stückzahlen unter Beifügung entsprechender Rechnungen, Lieferbelege, Quittungen und sonstiger Bescheinigungen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der vorstehend unter I 1. beschriebenen Art seit dem 12.5.2005 bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

B) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

C) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

D) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicher-heitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 150.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 40.000 €.

Die Vollstreckung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruches wegen der Gerichtskosten können die jeweiligen Schuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

E) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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