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Oberlandesgericht Köln, 6 U 49/06

Datum:
08.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6- Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 49/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0908.6U49.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 101/05
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.1.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 101/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt Euro 50.000, -.

Die Vollstreckung des Kostenanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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