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Oberlandesgericht Köln, 6 U 187/05

Datum:
28.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 187/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0428.6U187.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 206/05
 
Tenor:

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.10.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 206/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu 2) und 3) wie folgt neu gefasst wird:

2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass sie seit dem 15.2.2005 Sportwetten von Teilnehmern entgegengenommen haben, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

3.) Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 15.2.2005 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben.

II.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 50.000 € und diejenige des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 20.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenanspruches können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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