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Oberlandesgericht Köln, 6 U 153/06

Datum:
13.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 153/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1013.6U153.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 153/06
 
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 09. Juni 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Einzelrichter –

(5 O 134/06) wird, nachdem die Verfügungsklägerin ihre weitergehenden Anträge zurückgenommen hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung wie folgt neu gefasst wird:

Die Verfügungsbeklagte hat es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

an der Grundstücksgrenze des von ihr für ihr Straßenverkehrsamt genutzten Grundstücks B. H., L., zum Nachbargrundstück der P., B. H. 7, L., den gegenwärtig bestehenden Zustand in der Weise zu ändern, dass der Zugang zum Nachbargrundstück der P. erschwert wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte 2/3, die Verfügungsklägerin 1/3 zu tragen.

 
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