Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 145/05

Datum:
21.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 145/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0421.6U145.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 30/05
Normen:
UWG §§ 4 Nr. 11, 8, 14 Abs. 2 S. 1; StGB § 284; EGV Art. 46, 49; EVGVVO Art. 5 Nr. 3; SportwettenGes NW §§ 1, 2
 
Tenor:

1.)

Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 14.7.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 30/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der verbalisierte Teil des Urteilsausspruches zu A I 1.) wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfolgend wiedergegeben in der Bundesrepublik Deutschland ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten anzubieten und/oder zu bewerben: (Es folgen die aus S. 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Internetausdrucke).

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen verteilen sich wie folgt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 1/5 und die Beklagten zu 1) bis 3) 4/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) trägt die Klägerin.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) bis 3) können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 100.000 EUR und die-jenige des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenanspruches können die Beklagten zu 1) bis 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kostenanspruch der Beklagten zu 4) und 5) ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

4.)

Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten zu 1) bis 3) wird zurückgewiesen.

5.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
41
42 43 44
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank