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Oberlandesgericht Köln, 6 U 13/06

Datum:
23.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 13/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0623.6U13.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 89/04
 
Tenor:

I.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 89/04 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € zu unterlassen,

ein Regalsystem für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

pp.

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 4. Juli 2005 die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Nr. I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entspre-chender Belege nachzuweisen hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der U Ladenbau GmbH, L, durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juli 2005 entstanden ist oder noch entstehen wird.

4.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Rechnungslegungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 200.000 € und hinsichtlich der Rechnungslegungsverpflichtung 10.000 €. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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