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Oberlandesgericht Köln, 6 U 138/05

Datum:
17.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 138/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0217.6U138.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 38/05
Normen:
HWG § 3 Ziff. 2 a; UWG § 4 Nr. 11
 
Tenor:

1.)

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.07.2005 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 38/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nummern 8 und 9 der Aufzählung unter I des Urteilstenors entfallen und die verbleibenden Nummern jeweils durch "und/oder" miteinander verbunden werden.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 34.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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