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Oberlandesgericht Köln, 6 U 126/05

Datum:
13.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 126/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0113.6U126.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 51/05
Normen:
UWG § 5, Kosmetik VO § 5 b Nr. 8 S. 2
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Juni 2005 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 51/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Kosmetikprodukten wie folgt zu werben:

"Mit dem Aufbau einer bundesweit tätigen Unternehmensgruppe wurde mit dem nun auch in Deutschland bewährten Konzept im Oktober 1996 begonnen ... . Durch eine in der Branche einzigartige Positionierung zwischen hautärztlicher und kosmetischer Behandlung wurde erreicht, dass C. M. D. heute zu den wachstumsstärksten Unternehmen der Branche gehört", und zwar wie nachstehend wiedergegeben:

pp.

2.

an die Klägerin 439,90 Euro an vorgerichtlichen Kosten für die Abmahnung vom 28.12.2004 (§ 12 UWG) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2005 zu zahlen.

II.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus den unter 1. und 2. titulierten Ansprüchen durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der jeweils zu erbringenden Sicherheitsleistungen beträgt hinsichtlich des unter 1. titulierten Unterlassungsanspruchs 20.000 Euro, hinsichtlich des unter 2. titulierten Zahlungsanspruchs 500 Euro. Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus der unter III. ausgesprochenen Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige

Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des daraus jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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