Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 121/05

Datum:
28.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 121/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0428.6U121.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 103/04
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, UWG § 4 Nr. 9 a und b
 
Tenor:

I.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 03.06.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 103/04 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Damen-Handtaschen wie nachstehend abgebildet - auch in anderen Farben oder aus anderem Leder bzw. Oberflächenmaterial - feilzuhalten, anzubieten, zu bewerben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen:

(1)

pp.

(2)

pp.

2.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin

a)

Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 28.01.2004 Handlungen gemäß vorstehend Ziffer 1. vorgenommen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem – gegliedert nach Kalendermonaten – Werbeaufwand (unter Nennung der Werbeträger, der Auflage, der Er-scheinungszeit, des Verbreitungsraums und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne unter Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren ersichtlich sind;

b)

betreffend den Zeitraum ab dem 28.01.2004 Angaben zu machen

aa)

über den Bezug der Taschen gemäß vorstehend Ziffer 1., und zwar unter Angabe von Name und Anschrift des jeweiligen Herstellers und/oder Lieferanten, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge und unter Vorlage entsprechender Be-zugsbelege und Lieferscheine oder Rechnungen,

bb)

über den Weitervertrieb der Taschen gemäß vorstehend Ziffer 1. an gewerbliche Abnehmer (Wiederverkäufer), und zwar unter Angabe von Name und Anschrift des jeweiligen gewerblichen Abnehmers, Vertriebszeitpunkt und Vertriebsmenge und unter Vorlage entsprechender Verkaufsbelege und Lieferscheine oder Rechnungen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter vorstehend Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 28.01.2004 erlitten hat oder erleiden wird.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 36 % und die Beklagten zu 64 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlas-sungsverpflichtung 50.000 €, hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 10.000 € sowie hinsichtlich der Kosten 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist..

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank