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Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 35/06

Datum:
05.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 35/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0905.6AUSLA35.06.00
 
Schlagworte:
Europäischer Haftbefehl; Ausländer; Vollstreckung
Normen:
IRG § 83b
Leitsätze:

Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

 
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