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wird der Antrag der Antragsgegnerin zu 2) vom 22.08.2006 auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zurückgewiesen.
Gründe:
2Durch Beschluss des Senats vom 08.08.2006 ist der Antrag, das zuständige Gericht nach §§ 36, 37 ZPO zu bestimmen als nicht statthaft auf Kosten der Antragsteller abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 22.08.2006 beantragt die Antragsgegnerin zu 2) die Kostenfestsetzung der Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
3In der Entscheidung des BGH vom 05.02.1987 – I ARZ 703 / 86 - wird darauf hingewiesen, dass nach der Ablehnung einer Gerichtsbestimmung nach § 36 ZPO eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO erfolgen muss.
4Genauso hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts Köln am 24.03.2003 - 5 W 9 / 03 – entschieden. Eine Kostentragungspflicht enthält jedoch noch keine Aussage über tatsächlich angefallene Gebühren und Auslagen nach dem RVG.
5Die Tätigkeit im Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO gehört nach § 19 Abs. 1 S.2 Nr. 3 RVG zum Rechtszug und wird daher nicht separat vergütet, zumal der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin im nachfolgenden Rechtsstreit tätig war. Eine gesonderte Gebühr nach VV 3403 RVG ist hierfür nicht abzurechnen, vgl. Zöller 25. Auflage Rn 33 zu § 36 ZPO; Hartmann, Kostengesetze 36. Auflage Rn 14 zu § 19 RVG sowie Gerold/Schmidt 16. Auflage Rn. 25 zu § 19 RVG.
6Mithin war der Antrag vom 22.08.2006 zurückzuweisen.
7Köln, den 10.11.2006