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Oberlandesgericht Köln, 5 U 22/04

Datum:
23.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 22/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0823.5U22.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 494/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Januar 2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 11 O 494/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 15.000,- € nebst 4% Zinsen seit dem 20. Dezember 1995 zu zahlen;

2.

an die Klägerin 592,13 € nebst 4% Zinsen seit dem 20. Dezember 1995 zu zahlen;

3.

an die Klägerin 13.955,77 € nebst 4% Zinsen seit dem 27. April 2000 zu zahlen;

4.

an die Klägerin 5.924,37 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. November 2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aus der Behandlung des Beklagten in den Jahren 1990 bis 1991 resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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