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Oberlandesgericht Köln, 5 U 148/04

Datum:
01.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 148/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0301.5U148.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 559/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. August 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 559/02 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2003 zu zahlen.

Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle auf der am 25. Februar 2002 unterlassenen Röntgenkontrolle zur Feststellung einer Entzündung an den Zähnen 36 und 46 beruhenden künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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