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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 31.01.2006 40 F 442/05 (PKH) II - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die "Prozessarmut" des Antragsgegners verneint (§§ 114, 115 ZPO).
3Auch die mit der Beschwerde vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit der Antragsgegner vorbringt, die Immobilie in der Türkei sei weder vermietbar noch belastbar, sind diese Behauptungen nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen. Danach bildet die Immobilie in der Türkei totes Kapital des Antragsgegners, das allein dazu dient, für kurze Zeit ihm und seiner Verwandtschaft als Feriendomizil zu dienen. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner gehalten, die Immobilie in der Türkei zu verwerten und mit dem Erlös den Scheidungsprozess zu finanzieren.
4Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
5Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 EUR.