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I.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1.) (Bayerische Apothekerversorgung) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 18.08.2003 - 47 F 457/01 (VA ) - wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. ####1 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) werden auf ein für den Antragsteller bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzurichtendes Versicherungskonto Rentenanwartschaften von monatlich 26,15 EUR, bezogen auf den 31.10.2001, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurech-nen.
II.
1.)
Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung im oben genannten amtsgerichtlichen Beschluss.
2.)
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen tragen die übrigen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der Gerichtskosten. Im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben.
G r ü n d e :
2Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten zu 1.) sowie der Antragsgegnerin sind zulässig. Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1.) ist auch in vollem Umfang begründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur insoweit begründet, als sie zu Recht rügt, dass das Amtsgericht seiner Ausgleichsberechnung auf Seiten des Antragstellers hinsichtlich der ehezeitbedingten Versorgung bei der Bayerischen Apothekerversorgung einen falschen Betrag für die Monatsrente zugrunde gelegt hat, weil es statt des zutreffenden EURO-Wertes von einem entsprechenden DM-Wert ausgegangen ist. Dies führt aber aus anderen, unten noch zu erläuternden Gründen nicht zu einer nunmehr im Beschwerdeverfahren begehrten Erhöhung von auf die Antragsgegnerin zu übertragenden Anwartschaften.
3I. Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1.):
4Zur Recht rügt die Verfahrensbeteiligte zu 1.), dass das Familiengericht die vom Antragsteller bei ihr erworbene Anwartschaft als volldynamisch und nicht lediglich als teildynamisch behandelt hat. Zutreffend verweist die Verfahrensbeteiligte zu 1.) hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe FamRZ 1987, 1241; 2002, 1554). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seit 1991 stattfindenden Anpassung der Rentenpunkte der Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung. Diese sind im Finanzierungssystem der Bayerischen Apothekerversorgung in erster Linie technischer Natur. Soweit sich daraus auch effektive Wertsteigerungen der Anwartschaft ergeben, bewegen diese sich gewöhnlich im Prozentbereich von bloßen Rundungsdifferenzen. Damit aber bleibt die Wertsteigerung der Anwartschaft auch weiter hinter den Wertsteigerungen volldynamischer Versorgungssysteme zurück. Infolgedessen hatte eine Umrechnung in ein volldynamisches Anrecht zu erfolgen. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass das Familiengericht bei der Berechnung der Anwartschaften des Antragstellers von einer falschen ehezeitlichen Monatsrente ausgegangen ist. Diese beläuft sich nämlich, wie sich aus der Auskunft der Bayerischen Apothekerversorgung vom 07.03.2002 (vgl. Bl. 31-34 GA) und der Richtigstellung im Schreiben vom 08.10.2003 (Bl. 98 GA) ergibt, auf 788,98 EUR und nicht - wie vom Familiengericht angenommen - auf 788,98 DM. Umgerechnet ergibt die einzusetzende ehezeitliche Monatsrente damit einen Betrag von 1.543,11 DM.
5Weiter war zu berücksichtigen, dass - wie sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat - beide Parteien während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien erworben haben. Diese belaufen sich auf monatlich 332,24 DM ( = 169,87 EUR ) beim Antragsteller und auf 68,30 DM (= 34,92 EUR) bei der Antragsgegnerin.
6Diese Versorgungsanrechte waren in die Ausgleichsberechnung mit einzubeziehen. Steht nämlich dem Versorgungsanspruch des einen Ehegatten gegen einen deutschen Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht des anderen Ehegatten gegen einen ausländischen Versorgungsträger gegenüber, so ist zunächst zu ermitteln, welches Anrecht das höherwertige ist. Ist es das inländische, kommt es zum Splitting; ist es das ausländische, findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, Art. 17 EGBGB, Rn. 73 m.w.N.). Die erst genannte Alternative liegt auf beiden Seiten vor. Dies ergibt eine Gegenüberstellung der erworbenen gesetzlichen Anwartschaften.
7So hat der Antragsteller bei der Verfahrensbeteiligten zu 1.) - wie unten noch näher zu begründen sein wird - dynamisierte Anrechte in Höhe von 434,49 DM bezogen auf die Ehezeit erworben. Dem stehen erworbene Anrechte der Antragsgegnerin bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien in Höhe von 68,30 DM gegenüber. Damit sind die vom Antragsteller erworbenen inländischen Anwartschaften um 366,19 DM höher als diejenigen der Antragsgegnerin.
8Ebenso verhält es sich mit den Anwartschaften der Antragsgegnerin. Hier hat die Antragsgegnerin inländische gesetzliche Anwartschaften bei der Verfahrensbeteiligten zu 2.) in Höhe von 707,13 DM bezogen auf die Ehezeit erworben. Dem stehen ehezeitbedingte Anwartschaften des Antragstellers bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien in Höhe von 332,24 DM gegenüber, so dass sich zugunsten der inländisch erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin ein Differenzbetrag von 374,89 DM ergibt.
9Damit errechnet sich ein Differenzbetrag der beiderseitigen erworbenen Anwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin von 374,89 DM - 366,19 DM = 8,70 DM. Im Ausgleich hinzuzurechnen waren noch ehezeitbedingte Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der RZVK in Höhe von dynamisierten 93,59 DM (zur Berechnung vgl. im Einzelnen weiter unten), so dass sich ein in den Ausgleich einzustellender Betrag von 102,29 DM ergibt, was eine Ausgleichspflicht von 51,15 DM ergibt. Dies entspricht dem tenorierten Betrag von 26,15 EUR.
10Der Berechnung des Versorgungsausgleichs liegen im Einzelnen folgende Überlegungen zugrunde:
11Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB). Die Ehezeit begann am 01.11.1982 und endete am 31.10.2001. In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
12A. Anwartschaften des Antragstellers:
131.) Bei der Bayerischen Apothekerversorgung ergibt sich
14gemäß der Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1.)
15eine ehezeitliche Monatsrente von 1.543,11 DM.
16Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:
171.543,11 DM x 12 = 18.517,32 DM
18Das Geburtsdatum des Antragstellers ist der 18.06.1960.
19Die Altersgrenze beträgt 65 Jahre.
20Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder
21nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen
22Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung..
23Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß
24§ 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente
25umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO
26der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der
27Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Ver-
28sorgung für den Fall des Alters und der Invalidität
29zugesagt ist. Der Tabellenwert ist um den Faktor
301,65 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Ren-
31tenteil volldynamisch. Das Alter des Antragstellers
32bei Ehezeitende betrug 41 Jahre. Damit ergibt sich
33ein Barwertfaktor von 3 x 165 % = 4,95
34Der Barwert beläuft sich damit auf 91.660,73 DM.
35Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der
36Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche
37Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Be-
38trag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrech-
39nungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in
40Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen
41Rentenwertes (ARW) nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in
42eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um-
43zurechnen. Der Umrechnungsfaktor der Beiträge in
44Entgeltpunkte beläuft sich auf 0,0000957429.
45Die ermittelten Entgeltpunkte betragen damit: 8,7759.
46Der aktuelle Rentenwert beläut sich auf 49,51 DM.
47Die dynamisierte ehezeitbedingte Monatsrente beläuft
48sich damit auf:
498,7759 x 49,51 DM = 434,49 DM.
502.) Die ehezeitliche Monatsrente bei der Pensionsver-
51sicherungsanstalt Wien beläuft sich auf 332,24 DM
52Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise
53wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder
54der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung).
55Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Die öster-
56reichischen Pensionen werden in der Regel alljährlich
57angepasst. Grundlage für die Festsetzung des jeweiligen
58Anpassungsfaktors ist ein mathematisch ermittelter Richt-
59wert, der sich aus der Nettolohnentwicklung und den
60Strukturveränderungen (Wegfall kleiner Pensionen und
61Zugang höherer Pensionen) bei Pensionen ergibt. Für den
62Zeitraum 1990-2000 lag die Pensionsanpassung der seit
631990 laufenden Pensionen geringfügig über der Entwicklung
64des Verbraucherpreisindex (real: + 1 %). Die Ausgleichs-
65zulagenrichtsätze wurden jedoch in diesem Zeitraum um
66real 19 % erhöht. Im Jahr 2002 wurden die Pensionen um
671,1 % erhöht. Hinzu kam noch ein Wertausgleich in Form
68einer Einmalzahlung, die mit 1 % des Gesamteinkommens
69festgesetzt wurde und nach oben mit 116,30 EUR begrenzt ist.
702003 erfolgte eine Anpassung im Ausmaß von 0,5 %. Der
71zusätzliche Wertausgleich betrug 1,5 % (maximal 532,00 EUR)
72(vgl. hierzu Sozialschutzsysteme in Österreich, Ein
73Überblick, Herausgeber Bundesministerium für soziale
74Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
75Wien 2003, Seite 24 Ziffer 3.9. Pensionsanpassung).
76Das ergibt folgende Übersicht:
77Dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen: 434,49 DM
78Dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG
79(ausländische Anwartschaften) unterliegen 332,24 DM
80Damit sind insgesamt in die Berechnung auf Seiten des
81Antragstellers einzustellen: 766,73 DM
82B. Anwartschaften der Antragsgegnerin:
831.) Gesetzliche Anwartschaften bei der Deutschen Renten-
84versicherung Bund (Verfahrensbeteiligte zu 2.) zu
85Versicherungsnummer ####1 707,13 DM
86Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
872.) Erworbene Anwartschaften bei der RZVK (Betriebsrente)
88Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Alters-
89versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Monats-
90rente beträgt 293,28 DM
91Aus der Monatsrente ist eine Jahresrente zu berechnen:
92293,28 DM x 12 = 3.519,36 DM.
93Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
94Die Altersgrenze beträgt 65 Jahre.
95Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahe-
96zu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenver-
97sicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der
98Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine
99dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der
100BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der
101Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung
102für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die
103Tabellenwerte sind um den Faktor 1,65 zu erhöhen, denn
104die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.
105Das Alter der Antragsgegnerin betrug zum Ehezeitende 43 Jahre.
106Der Barwertfaktor errechnet sich auf 3,4 x 165 % = 5,61
107Der Barwert beträgt somit: 19.743,61 DM.
108Aus dem Barwert wird eine dynamische
109Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die
110gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist
111der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Um-
112rechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in
113Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Ren-
114tenwertes (ARW) nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine
115Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
116Der Umrechnungsfaktor für die Beiträge in Entgeltpunkte
117beträgt: 0,0000957429
118Das ergibt Entgeltpunkte in Höhe von 1,8903.
119Der aktuelle Rentenwert beträgt 49,51 DM.
120Die dynamisierte Rente beläuft sich damit auf
1211,8903 x 49,51 DM = 93,59 DM.
122Bei dem Versorgungsträger handelt es sich um einen
123inländischen öffentlichrechtlich organisierten Versorgungs-
124träger, der die Realteilung nicht zulässt.
1253.) Die bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien
126ehezeitliche Monatsrente beläuft sich auf 68,30 DM.
127Hier gilt das zuvor zu A 2.) Gesagte.
128Damit ergibt sich in Bezug auf die ehezeitlich erworbenen
129Rentenanwartschaften der Antragstellerin folgende Über-
130sicht:
131Splittingfähig sind gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB 707,13 DM
132Dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen: : 93,59 DM
133Dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG be-
134züglich der ausländischen Rente unterliegen 68,30 DM.
135Damit sind in dem Versorgungsausgleich ehezeitbedingte
136Rentenanwartschaften von insgesamt 869,02 DM
137einzustellen.
138C. Ausgleich:
139Der Versorgungsausgleich hat damit wie folgt zu erfolgen:
140Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren
141Anrechten ausgleichspflichtig.
142Die Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin beläuft sich damit
143auf:
144(869,02 DM - 766,73 DM) : 2 = 51,15 DM.
145Das entspricht 26,15 EUR
146Weil der Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1, 2 BGB
147vorrangig ist, erfolgt kein Ausgleich nach dem VAHRG.
148Wenn auch ein Teil der erworbenen Anwartschaften nicht
149aus der Deutschen Rentenversicherung stammt, müssen
150sie gleichwohl - wie weiter oben bereits ausgeführt - ge-
151mäß § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB in den Aus-
152gleich mit einbezogen werden, wie es auch bei betrieblichen
153Altersversorgungen geschehen würde, wenn die Ansprüche
154aus der Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die
155anderen Anwartschaften übersteigen (vgl. AG Kaufbeuren
156FamRZ 1982, 76, 77). Die nach § 76 SGB VI zu begründende
157Rente der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt den
158Höchstwert nicht.
159Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus
160§ 1587 b Abs. 6 BGB.
161Damit sind von der Antragsgegnerin 51,15 DM = 26,15 EUR
162auszugleichen.
163II. Beschwerde der Antragsgegnerin
164Die von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde hat im Ergebnis letztlich keinen Erfolg, obwohl ihr Anliegen, auf der Seite des Antragstellers die zutreffenden EURO-Werte einzustellen, berechtigt war. Die Tatsache, dass das Amtsgericht seiner Ausgleichsberechnung auf Seiten des Antragstellers hinsichtlich der ehezeitbedingten Versorgung bei der Bayerischen Apothekerversorgung einen falschen Betrag für die Monatsrente zugrunde gelegt hat, führt nämlich nicht dazu, dass im Rahmen des Versorgungsausgleiches der Antragsgegnerin die mit ihrer Beschwerde nunmehr begehrten Anwartschaften in Höhe von 199,21 EUR zu übertragen sind. Der Übertragungsfehler, der dem Amtsgericht unterlaufen ist, wird nämlich dadurch kompensiert, dass das Amtsgericht fälschlicherweise bei den bei der Versorgungskammer vom Antragsteller erworbenen ehezeitbedingten Anwartschaften von volldynamischen ausgegangen ist. Wie oben ausgeführt ist dies unzutreffend. Die bei der Bayerischen Versorgungskammer erworbenen Anwartschaften sind lediglich, was die Antragsgegnerin verkennt, teildynamisch.
165Der Umstand, dass sich durch die geänderten Werte und die Einbeziehung der in Österreich erworbenen Anwartschaften die Ausgleichsrichtung umgekehrt hat, rechtfertigt es nicht - wie die Antragsgegnerin meint -, dass der Versorgungsausgleich auszuschließen ist. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.10.2003 (Bl. 101-103 GA) vorgebrachten Umstände können einen solchen Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht begründen.
166Ein Fall des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Zweck des Versorgungsausgleichs ist die Aufteilung der in der Ehe aufgrund gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Anrechte, um dem sozialschwächeren Ehegatten eine angemessene Altersversorgung zu sichern. Dieser Grundsatz ist dann nicht gewahrt, wenn durch ungerechte Schematisierung der Versorgungsausgleich statt zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führt. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, den Versorgungsausgleich zu kürzen oder entfallen zu lassen, wenn seine uneingeschränkte Durchführung zu einem Ergebnis führen würde, das dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen würde (so unter anderem OLG Bremen, FamRZ 2002, 466 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung des Senates hat die Antragsgegnerin schon nicht schlüssig dargetan, dass unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse es grob unbillig wäre, sie in Anspruch zu nehmen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass der Antragsteller als promovierter Pharmazeut im öffentlichen Dienst über ein deutlich höheres Bruttoeinkommen verfügt als die Antragsgegnerin als Heilerziehungspflegerin beim M S. Dies führt sicherlich auch dazu, dass der Antragsteller im Alter über eine höhere Rente verfügen wird. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 26,15 EUR als eine grob unbillige Härte anzusehen. Bei der Auslegung des Merkmals der groben "Unbilligkeit" in § 1587 c Nr. 1 BGB ist unter Beachtung der oben genannten Grundsätze zu berücksichtigen, dass es Zweck dieser Vorschrift ist, solche mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe in die durch Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 GG geschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden, die nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sind (so Bundesverfassungsgericht FuR 2003, 404 ff. = FamRZ 2003, 1173 ff). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin insgesamt höhere Anwartschaften während der Ehezeit erworben hat, hängt damit zusammen, dass der Antragsteller während der Ehezeit studierte. Während dieser Zeit hat er nur beschränkt oder gar nicht Anwartschaften erworben. Allerdings entsprach das der gemeinsamen Lebensplanung. Schließlich kann auch bei einer Ehezeit vom 01.11.1982 - 31.10.2001 (also fast 20 Jahre) nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller von der Antragsgegnerin sein Studium mit dem Ziel finanzieren ließ, um sie danach zu verlassen, so dass es unerträglich erscheinen würde, wenn die Antragsgegnerin nunmehr in zweifacher Hinsicht belastet wäre, nämlich ein Mal durch die Finanzierung des Studiums und zum Anderen durch den Versorgungsausgleich. Vielmehr ist der Familie später die Ausbildung des Antragstellers durchaus zugute gekommen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass der Antragsteller nach Abschluss des Studiums in der verbleibenden Ehezeit auch ganz erhebliche Anwartschaften erworben hat, die in etwa die gleiche Höhe wie die der Antragsgegnerin erreicht haben. Zu einem von der Rechtsordnung nicht hinnehmbaren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führt damit die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht. Vielmehr kann sie als zumutbare Folge einer fehlgeschlagenen gemeinsamen Lebensplanung gesehen werden.
167Die Voraussetzungen des § 1587 c Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB liegen erkennbar nicht vor.
168III.
169Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a, 97 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin ist mit ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen vollständig unterlegen, auch wenn ihr formales Anliegen berechtigt war. Allein beschwert durch vorliegende Entscheidung ist die Antragsgegnerin. Damit erscheint es gerechtfertigt, ihr die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in vollem Umfange aufzuerlegen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung auch für die erste Instanz aus § 93 a ZPO. Soweit von der Auferlegung von Gerichtskosten abgesehen wurde, ergibt sich das aus § 8 GKG a.F.
170Streitwert der Beschwerdeverfahren (§ 17 a GKG a.F.):
1711.) Beschwerdeverfahren der Verfahrensbeteiligten zu 1.)
172(Mindeststreitwert) 500,00 EUR
1732.) Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin
17412 x (199,21 EUR - 6,43 EUR) = 2.313,36 EUR