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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 114/05

Datum:
16.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 114/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0116.4UF114.05.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 33 F 188/04
 
Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine Berufung wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Feststellung wendet, der Kläger schulde für die Zeit ab Juli 2004 keinen Unterhalt mehr und soweit er zur Rückzahlung des von Juli 2004 bis September 2004 gepfändeten Unterhalts in Höhe von monatlich 240 € verurteilt worden ist. Im Übrigen wird dem Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in F. ratenfreie Prozesskostenhilfe für seine Berufung und zur Abwehr der Anschlussberufung bewilligt.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin L.-N. in K.-H. ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Abwehr der Berufung bewilligt. Der weitergehende Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.

 
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