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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 49/05

Datum:
08.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 49/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0208.2WX49.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 236/05
Schlagworte:
Widerruf eines Widerrufstestaments
Normen:
BGB §§ 2254, 2257
Leitsätze:

Wird ein früheres Testament durch ein späteres ganz oder teilweise aufgehoben und wird das spätere Testament widerrufen, so wird das frühere Testament nur dann nicht wieder wirksam, wenn sich der Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Widerrufs positiv feststellen lässt, die Wirksamkeit des früheren Testaments nicht wieder herzustellen.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20. Dezember 2005 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. November 2005 - 11 T 236/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 1. September 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. August 2005 - 37 VI 287-88/05 - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten übertragen.

 
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