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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 2/06

Datum:
08.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 2/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0508.2WX2.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 251/05
Normen:
GBO §§ 17, 39, 53, 129
Leitsätze:

Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programm "SolumSTAR" eine Buchung im Grundbuch mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, ercheint im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO bedenklich. Indes rechtfertigt allein dieser Umstand nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs, wenn die Grundbuchrechtspfleger einen früher eingegangenen Eintragungsantrag zwar einem in der Vergangenheit liegenden Datum aber vor einem später eingegangenen Antrag erledigt hat.

 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Januar 2006 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2005 - 11 T 251/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde einschließlich der der Beteiligten zu 2) in diesen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 
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