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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 13/06

Datum:
11.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 13/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0911.2WX13.06.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 258/05
Schlagworte:
Zur Anfechtbarkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar bzw. der Ankündigung
Normen:
BeurkG § 54, BNotO § 15 II
Leitsätze:

Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde durch den Notar bzw. deren Ankündigung sieht weder das BeurkG noch die BNotO ein Rechtsmittel vor. Der in § 54 BeurkG eröffnete Beschwerderechtszug gibt lediglich dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durchzusetzen. Der Schuldner kann Einwendungen im Wege der allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehlfe geltend machen.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 7. Juni 2006 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

24. April 2005 – 11 T 258/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der Beschwerdeentscheidung die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Be-schwerde einschließlich der der Beteiligten zu 3) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.

 
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