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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 9/06

Datum:
06.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 9/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:0106.2WS9.06.00
 
Schlagworte:
Vergütungsanspruch des Zeugenbeistands
Normen:
StPO § 68 b
Leitsätze:

1. Der als Zeugenbeistand beigeodnete Rechtsanwalt ist nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG wie ein Verteidiger zu vergüten. Hieraus folgt, dass der im Wiederaufnahmeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt auch eine Verfahrensgebühr beanspruchen kann.

2. Die Verfahrensgebühr entfällt nicht deshalb, weil das Gericht den Rechtsanwalt lediglich "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet hat.

 
Tenor:

1.

Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 5.10.2005, mit dem zugunsten des Beschwerdeführers eine Vergütung von 367,26 EUR festgesetzt wurde, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung in Höhe von 511,10 EUR festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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