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Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 585/06

Datum:
21.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 585/06
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2006:1121.2WS585.06.00
 
Schlagworte:
Kostenerstattung für Gutachtenkopie für die Handakten
Normen:
§§ 9, 12 JVEG
Leitsätze:

Der Sachverständige kann für die Fertigung einer Gutachterkopie für seine Handakten keine Erstattung von Kopierkosten verlangen.

Die Kosten sind als Gemeinkosten i. S. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG anzusehen und werden durch das dem Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 JVEG zustehende Honorar abgedeckt.

 
Tenor:

Der Beschluss wird unter Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin vom 7.3.2006, soweit hiermit die Festsetzung von Fotokopierkosten in Höhe von 6,- € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht worden ist, aufgehoben.

 
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