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Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
G r ü n d e :
2I.
3Durch den angefochtenen Beschluss ist die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls in 13 Fällen und versuchten Diebstahls aus dem Urteil des Amtsgerichts Düren vom 15.Juli 2004 zur Bewährung widerrufen worden, weil der Verurteilte in der Bewährungszeit erneut einschlägig straffällig geworden und die in jenem Verfahren gewährte Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG widerrufen worden ist. Der Beschluss ist dem Verurteilten, der keinen Wohnsitz hatte, am 01.07.2005 an die Fachberatungsstelle für Obdachlose In Via /Düren durch Übergabe an Frau F. T. als "ermächtigten Vertreter des Leiters der Gemeinschaftseinrichtung" zugestellt worden. Der Verurteilte hatte mit Schreiben vom 23.05.2005 an die Strafvollstreckungskammer mitgeteilt, dass er über die Obdachloseneinrichtung In Via erreichbar sei.
4Mit Schriftsatz vom 28. 10.2005 an das Amtsgericht Düren hat der Verteidiger des Verurteilten in dem zugrundeliegenden Strafverfahren Beschwerde gegen "den Beschluss des Amtsgerichts Düren" eingelegt. In einem weiterem Schriftsatz vom 21.11.2005 an das Amtsgericht Düren heißt es, der Mandant habe mitgeteilt, dass ein Bewährungsbeschluss zu o.g. Aktenzeichen existiere, deshalb sei vorsichtshalber Beschwerde eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 2.12.2005 an das Landgericht Aachen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss der Strafvollstreckungskammer eingelegt, "wegen der etwaigen Versäumung der Beschwerdefrist" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu angefügt: "Zur näheren Begründung muss noch eine Besprechung mit dem Mandanten erfolgen".
5Die Strafvollstreckungskammer hat die Akten mit Verfügung vom 15.12.2005 zur Vorlage an den Senat weitergeleitet und dies dem Verteidiger nachrichtlich mitgeteilt.
6II.
7Die sofortige Beschwerde ist, ohne dass es auf den vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankäme, zulässig, aber unbegründet.
81. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer unter dem vom Verurteilten angegebenen Zustelladresse wurde die Frist zur Einlegung der sofortige Beschwerde nicht in Gang gesetzt. Nur eine ordnungsgemäße Zustellung kann auch eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2000, 3511).
9An einer ordnungsgemäßen Zustellung fehlt es hier, denn die Voraussetzungen für die nach der Zustellungsurkunde vorgenommene Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Danach kann dem Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung oder dessen ermächtigten Vertreter nur wirksam zugestellt werden, wenn der Zustellungsadressat in dieser Einrichtung wohnt. Der Verurteilte hat jedoch nie in der Einrichtung "In Via" gewohnt. Eine wirksame Zustellung an einen Mitarbeiter dieser Einrichtung wäre deshalb nur gemäß § 171 ZPO aufgrund einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht möglich gewesen. Die Zustellung war aber weder an einen Mitarbeiter der Einrichtung "In Via" als Bevollmächtigten des Verurteilten adressiert, noch ist ausweislich der Zustellungsurkunde (Zeile 5.3) eine Zustellung an einen Bevollmächtigten des Adressaten erfolgt.
10Der Verurteilte hat sich der Einrichtung "In Via" wie eines Postfaches bedient. Über ein Postfach sind aber Zustellungen nicht wirksam vorzunehmen. Allerdings kann - auch in Strafsachen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48., Aufl., 2005, § 38 Rdnr. 28 m. w. N.) - eine Heilung einer unwirksamen Zustellung gemäß § 189 ZPO erfolgen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lassen sich jedoch nicht feststellen. Zwar hat der Verurteilte zwischenzeitlich Kenntnis von dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer erlangt. Das genügt für eine Heilung jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass das Schriftstück selbst zugegangen ist. Das kann indes nicht festgestellt werden. Der Verurteilte kann seine Kenntnis von diesem Beschluss auch auf anderen Wege, etwa durch eine Mitteilung der Justizvollzugsanstalt, in der er gegenwärtig in anderer Sache einsitzt, erhalten haben.
112. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen, weil sich der Verurteilte erneut einschlägig strafbar gemacht hat. Nachdem das Rechtsmittel nicht begründet worden ist, besteht zu weitergehenden Ausführungen keine Veranlassung.
12III.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.